Umwelt schonen, Steuern sparen: Diensträder und Firmen-E-Bikes profitieren wie Elektro-Dienstwagen von der 0,25%-Regel.

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Du möchtest Dich auch in der Freizeit auf Dein Dienstrad schwingen? Wie bei Firmenwagen muss die private Nutzung eines Dienstrads als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dabei gelten für Dienstfahrräder und -E-Bikes die gleichen steuerlichen Vorteile wie für Elektro-Dienstwagen.

Geldwerter Vorteil – das steckt hinter 0,25%- und 1%-Regel bei der Versteuerung von Dienstwagen

Die private Nutzung eines Firmenwagens gilt als Sachzuwendung und damit als geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Für Dienstwagen mit Verbrenner-Motor wird dabei die 1-Prozent-Regel angewendet. Das heißt, ein Prozent des Fahrzeug-Listenpreises wird monatlich als zusätzliches Einkommen gewertet, für das sowohl Steuern als auch Sozialabgaben anfallen. Deutlich günstiger fahren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Elektro-Dienstwagen: Sind bestimmte Bedingungen hinsichtlich des Preises und des Kaufdatums erfüllt, gilt hier die 0,25-Prozent-Regel oder auch Viertel-Regelung. Statt einem Prozent wird monatlich nur ein Viertel-Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt – ein echter Steuervorteil.

Steuervorteil für Diensträder

Auch Diensträder profitieren von dieser Steuererleichterung. Seit 2020 gilt bei der privaten Nutzung auch für Diensträder und -E-Bikes die 0,25-Regelung. Voraussetzung ist lediglich, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Fahrrad erstmals 2019 oder später als Dienstfahrzeug übernommen hat. Übrigens: Auch bei S-Pedelecs kommt die 0,25%-Regel zum Tragen, wenn sie als Firmenfahrzeug genutzt werden. Zusätzlich muss aber, wie beim Dienstwagen auch, die Nutzung für die Anfahrt zur Arbeitsstelle versteuert werden.

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