
Pendlerpauschale 2026: Was Du mit dem Dienstrad zusätzlich sparst
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Seit 01. Januar 2026 gilt für Deinen Arbeitsweg ein neuer Satz: 38 Cent pro Kilometer, und zwar ab dem ersten. Die alte Staffelung, bei der die ersten 20 Kilometer weniger wert waren als alle folgenden, ist Geschichte. Für Dich als Dienstrad-Fahrer ist das eine gute Nachricht mit einem angenehmen Nebeneffekt: Anders als beim Dienstwagen musst Du für Deinen Arbeitsweg nichts zusätzlich versteuern. Der Steuervorteil Deines Dienstrads bleibt also unangetastet – und die höhere Pendlerpauschale kommt oben drauf. Wie viel das ausmacht, rechnen wir Dir hier vor.
38 Cent ab dem ersten Kilometer: Das hat sich 2026 geändert
Mit dem neuen Jahr ist die alte Stufenregelung einer einheitlichen Pauschale gewichen. Bis Ende 2025 galt eine Zweiteilung, die vor allem Kurzstreckenpendler benachteiligt hat: Für die ersten 20 Kilometer Deines Arbeitswegs konntest Du 30 Cent pro Kilometer als Werbungskosten ansetzen, erst ab dem 21. Kilometer waren es 38 Cent. Der höhere Satz war ursprünglich als Ausgleich für den CO2-Preis gedacht, wer nur ein paar Kilometer ins Büro fuhr, hatte davon nichts.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025, dem der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt hat, ist diese Staffelung gefallen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt einheitlich: 38 Cent für jeden vollen Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, egal wie weit Du fährst. Nachlesen kannst Du das in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
Wichtig zu wissen:
Das Verkehrsmittel spielt keine Rolle. Die Pauschale gilt für Auto, Bahn, Bus und sogar zu Fuß – und selbstverständlich für Dein Dienstrad. Nur Flüge sind ausgenommen.
Es zählt nur die einfache Strecke. Hin- und Rückweg werden nicht addiert.
Angefangene Kilometer fallen weg. Bei 14,7 Kilometern rechnest Du mit 14.
Die Mobilitätsprämie bleibt. Wer wenig verdient und mehr als 20 Kilometer pendelt, kann sie weiterhin beantragen. Sie wurde im selben Gesetz dauerhaft entfristet.
Dienstrad + Pendlerpauschale: So wirken beide Vorteile zusammen
Beim Dienstrad-Leasing über den Arbeitgeber wird die private Nutzung Deines Dienstrads pauschal mit 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat als geldwerter Vorteil versteuert. Anders als beim klassischen Dienstwagen musst Du dabei keinen zusätzlichen Betrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit ansetzen – dieser ist bei Fahrrädern und E-Bikes bis 25 km/h bereits mit der 0,25-%-Regelung abgegolten.
Das bedeutet konkret: Die Versteuerung Deines Dienstrads bleibt unabhängig von der Pendlerpauschale. Du profitierst also von zwei getrennten Vorteilen gleichzeitig: dem niedrigen geldwerten Vorteil beim Dienstrad und der vollen Pendlerpauschale für Deinen Arbeitsweg in der Steuererklärung.
Rechenbeispiel: Wie viel spare ich konkret?
Die folgenden Beispiele gehen von 220 Arbeitstagen im Jahr und dem neuen Satz von 38 Cent pro Kilometer aus. Ob sich der Ansatz in der Steuererklärung tatsächlich auswirkt, hängt davon ab, ob Deine gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.
5 km Pendelstrecke
Bei 5 Kilometern einfacher Strecke ergibt sich: 5 km × 0,38 € × 220 Tage = 418 Euro pro Jahr. Für sich allein liegt dieser Betrag unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Ob sich der Ansatz lohnt, hängt von weiteren Werbungskosten ab.
15 km Pendelstrecke
Bei 15 Kilometern einfacher Strecke ergibt sich: 15 km × 0,38 € × 220 Tage = 1.254 Euro pro Jahr. Damit übersteigt allein die Pendlerpauschale den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Die Angabe in der Steuererklärung lohnt sich in der Regel.
30 km Pendelstrecke
Bei 30 Kilometern einfacher Strecke ergibt sich: 30 km × 0,38 € × 220 Tage = 2.508 Euro pro Jahr. Der Vorteil gegenüber dem Pauschbetrag liegt bei rund 1.278 Euro zusätzlichen Werbungskosten.
| Pendelstrecke (einfach) | Berechnung (220 Arbeitstage, 0,38 €/km) | Steuerlich absetzbar pro Jahr |
|---|---|---|
| 5 km | 5 × 0,38 € × 220 | 418 € |
| 15 km | 15 × 0,38 € × 220 | 1.254 € |
| 30 km | 30 × 0,38 € × 220 | 2.508 € |
Unverbindliche Beispielrechnungen. Wie viel Du tatsächlich zurückbekommst, hängt von Deinem persönlichen Steuersatz und Deinen übrigen Werbungskosten ab. Für eine verbindliche Auskunft wende Dich bitte an Deinen Steuerberater.
Dienstwagen vs. Dienstrad: Der entscheidende Unterschied bei der Pauschale
Bei einem Dienstwagen mit privater Nutzung nach der 1-%-Regelung musst Du zusätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat als geldwerten Vorteil versteuern. Dieser Zuschlag mindert den Effekt der Pendlerpauschale spürbar. Beim Dienstrad entfällt dieser Zuschlag: Die 0,25-%-Regelung deckt sowohl die private Nutzung als auch die Fahrten zur Arbeit ab, ohne dass ein separater Abzug für den Arbeitsweg erfolgt. Die volle Pendlerpauschale bleibt Dir dadurch beim Dienstrad in der Steuererklärung erhalten.
So trägst Du die Kilometer in der Steuererklärung ein (Anlage N)
Die Entfernungspauschale gehört in die Anlage N, in den Abschnitt zu den Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Du brauchst für die Berechnung nur zwei Angaben:
die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in vollen Kilometern,
die Anzahl der Arbeitstage, an denen Du den Weg tatsächlich zurückgelegt hast.
Belege musst Du für diese Angabe nicht einreichen. Das Finanzamt geht von der plausibel angegebenen Strecke und Tagesanzahl aus. Multipliziere beide Werte mit 0,38 Euro und fertig ist Deine Entfernungspauschale für das Steuerjahr 2026.
Fazit: Warum sich das Dienstrad 2026 noch mehr lohnt
Mit 38 Cent ab dem ersten Kilometer ist der Arbeitsweg steuerlich attraktiver als je zuvor. Für Dich als Dienstrad-Fahrer heißt das: Der bewährte Steuervorteil durch die 0,25-Prozent-Regelung bleibt unangetastet und obendrauf rechnest Du die volle Pendlerpauschale in Deiner Steuererklärung an. Wer regelmäßig mit dem Rad zur Arbeit fährt, profitiert damit doppelt – ökologisch und finanziell.
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